§ 12 Mitteilungspflichten
Stand: 29.10.2022
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.09.2014 – 12 A 2860/12Zitiert von 3
- VG Köln, 09.10.2024 – 26 K 4882/20Zitiert von 3
- VG Köln, 17.03.2026 – 26 K 2280/23
- VG Köln, 09.10.2024 – 26 K 6360/20Zitiert von 8
- OVG NRW, 24.07.2024 – 12 A 381/22
- OVG NRW, 24.08.2023 – 12 A 929/23
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 19.03.2026 – 26 K 2293/23
- VG Köln, 12.02.2026 – 26 K 6052/23
- VG Köln, 12.02.2026 – 26 K 3838/23
24 Entscheidungen zu § 12 DarlehensV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 DarlehensV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/12#abs-1 (1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/12#abs-2 (2) Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 nicht nach und muss seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. § 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.